Rentenarten
- Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
- Renten wegen Alters sind
- Regelaltersrente,
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen, / 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- Altersrente für Frauen.
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- Rente für Bergleute
- Rente wegen Berufsunfähigkeit,
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
- Renten wegen Todes sind
- kleine Witwenrente,
- große Witwenrente,
- Erziehungsrente,
- Waisenrente.
Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Altersrente für (besonders) langjährig Versicherte
- Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- das 67. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
- Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
Rente wegen Erwerbsminderung
- Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- teilweise erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Voll erwerbsgemindert sind auch
- Versicherte mit drei Pflichtbeitragsjahren in den letzten fünf Jahren, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
- Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
- Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Witwenrente
- Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
- Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt der Witwe aufgenommen sind,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
- Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Das müsste die Rentenversicherung beweisen.
- Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben Anspruch auf Witwenrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten).
Waisenrente
- Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
- sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
- der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
- Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
- sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
- der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
- Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
- Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
- bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt, oder
- einen freiwilligen Dienst leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
- Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
Höhe der Rente
- Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
- der Rentenartfaktor und
- der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
- Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- Beitragszeiten,
- beitragsfreie Zeiten,
- Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben,
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.
- Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. Renten wegen Alters |
1,0 |
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung |
0,5 |
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung |
1,0 |
4. Erziehungsrenten |
1,0 |
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, |
1,0 |
anschließend |
0,25 |
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, |
1,0 |
anschließend |
0,55 |
7. Halbwaisenrenten |
0,1 |
8. Vollwaisenrenten |
0,2. |
- Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
- des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
- dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.
- Erläuterungen und Rechenbeispiele finden Sie unter diesem Link zu Wikipedia.
Versicherte in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Versichert sind alle abhängig Beschäftigten, nämlich
- Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind;
- behinderte Menschen, die
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind,
- in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht,
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, / 3a. Auszubildende,
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Versichungspflichtig Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind Selbständig Tätige
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Seelotsen der Reviere,
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- Hausgewerbetreibende,
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
- Personen, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer gelten in diesem Sinne
- auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
- nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
- für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Versicherungsfreie Personen
- Versicherungsfrei sind
- Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- Geringsfügige Beschäftigung,
- geringfügige selbständige Tätigkeit oder
- geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit.
- Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
- Versicherungsfrei sind Personen, die
- eine Vollrente wegen Alters beziehen,
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten oder
- bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Befreiung von der Versicherungspflicht
- Von der Versicherungspflicht werden befreit
- Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
- am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
- für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
- aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
- Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
- Selbständige ohne Mitarbeiter werden von der Versicherungspflicht befreit
- für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
- nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten kleinselbständigen Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig werden.
- Personen, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Freiwillig Versicherte
- Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
- Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.