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Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene seine Genehmigung verweigert, § 179(1) BGB.
I. Voraussetzungen
1. Voraussetzungen des § 164(1) BGB
a) eigene Willenserklärung
b) in fremdem Namen
c) ohne Vertretungsmacht
2. Kenntnis des Vertreters vom Mangel, sonst § 179(2) BGB
3. Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
4. Keine Genehmigung oder Genehmigungsfiktion gemäß § 177(2) BGB
II. Kein Ausschluss
1. Dritter hatte Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom Vertretungsmangel
2. Vertreter war unter 18 Jahre und hatte keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Abgabe der Willenserklärung in fremdem Namen
3. Dritter hat gemäß § 178 BGB widerrufen
III. Rechtsfolge
1. Erfüllung
ODER
2. Schadensersatz auf das positive Interesse (Der Dritte ist so zu stellen wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre)