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Maklervertrag: Widerruf bei Abschluss über Internetkontakte?
1. Ein Maklervertrag unterfällt nicht den Regeln für Fernabsatzverträge, wenn er über Internetkontakte zu Stande gekommen ist.
2. Der Widerruf nach den Regeln für Fernabsatzverträge lässt jedenfalls die Provisionspflicht für solche Maklerleistungen nicht entfallen, die vor Zugang des Widerrufs erbracht worden sind.
LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2012, 307 O 42/12